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02.11.2009

Photovoltaikanlagen

Für Strom aus einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von bis zu 30 kW beträgt die Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 43,01 ct je Kilowattstunde (kWh). Seit dem 1. Januar 2009 ist es nicht mehr erforderlich, den Strom ins öffentliche Netz einzuspeisen.

Bei Selbstverbrauch durch den Anlagebetreiber wird eine reduzierte Vergütung von  25,01 ct je kWh gezahlt. Dafür verringert sich der Bedarf des Anlagenbetreibers an Strom aus dem öffentlichem Netz.

Umsatzsteuerlich gilt der Betreiber einer Photovoltaikanlage als Unternehmer. Dem Netzbetreiber stellt er den gelieferten Strom zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung und hat dafür den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Hauses, auf dessen Dach die Anlage montiert wird. Bemessungsgrundlage für die Stromlieferung sind in jedem Fall 43,01 ct je kWh, auch wenn wegen Selbstverbrauchs nur die reduzierte Vergütung gezahlt wird. Ein Vorsteuerabzug aus privat verbrauchtem Strom aus dem öffentlichen Netz ist nicht möglich, auch nicht bis zur Höhe der umsatzsteuerpflichtig ins öffentliche Netz eingespeisten Strommenge.

Einkommensteuerlich führt die Erzeugung von Solarstrom zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Der Betreiber versteuert 43,01 ct je kWh erzeugtem Strom. Er kann die Abschreibung der Anlage und die laufenden Betriebskosten als Betriebsausgabe abziehen. Die Abschreibungsdauer für eine auf ein Gebäudedach aufgesetzte Photovoltaikanlage ("Aufdachanlage") beträgt 20 Jahre. Gewerbesteuer fällt wegen des Freibetrags von 24.500 € regelmäßig nicht an.

Bei Erwerb eines Eigenheims mit vorhandener Photovoltaikanlage unterliegt das anteilige Entgelt für die Anlage nicht der Grunderwerbsteuer, sofern es sich um eine Aufdachanlage und nicht um eine der selteneren dachintegrierten oder dachersetzendenden Anlagen handelt. Bei Aufdachanlagen ist daher darauf zu achten, dass der auf die Anlage entfallende Kaufpreis im Grundstückskaufvertrag gesondert ausgewiesen wird.

 

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